Durch eine Änderung des Väter-Karenzgesetzes wird erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf den „Papamonat“ (auch als „Familienzeit“ bezeichnet) eingeführt.
Aus Anlass dieser Gesetzesänderung finden Sie hier aktuelle Antworten auf die derzeit 10 häufigsten Fragen zum Papamonat.
1. Was ist das Neue beim Papamonat?
Die gesetzliche Neuerung besteht darin, dass Väter anlässlich der Geburt ihres Kindes erstmals einen generellen gesetzlichen Anspruch auf einen Papamonat haben, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht (§ 1a Väter-Karenzgesetz). Der Papamonat ist eine unbezahlte Arbeitsfreistellung, allerdings kann der Vater bei der Krankenkasse eine finanzielle Unterstützung, den so genannten Familienzeitbonus beantragen (siehe Frage 10.). Bisher gab es einen Rechtsanspruch nur auf Basis von Kollektivverträgen in einzelnen Wirtschaftszweigen (zum Beispiel für Bankangestellte). In den übrigen Branchen setzte das Zustandekommen eines Papamonats eine individuelle Vereinbarung voraus, „papamonatswillige“ Väter waren also vom Entgegenkommen ihres Arbeitgebers abhängig.
2. Ab wann gilt der gesetzliche Anspruch auf den Papamonat?
Die neue Regelung gilt grundsätzlich für Geburten, deren errechneter (vom Arzt prognostizierter) Geburtstermin ab dem 1. September 2019 liegt. Aufgrund einer Übergangsregelung darf der Arbeitnehmer bei Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen 1. September und 1. Dezember 2019 liegt, die ansonsten vorgesehene dreimonatige Vorankündigungsfrist (siehe den folgenden Punkt) unterschreiten.
3. Welche Meldefristen sind arbeitsrechtlich zu beachten?
Wer den arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen Papamonat geltend machen will, muss eine mehrstufige Meldepflicht einhalten: a) Der Arbeitnehmer muss seine Absicht, einen Papamonat in Anspruch zu nehmen, dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem ärztlich prognostizierten Geburtstermin bekanntgeben (Vorankündigung). b) Von der Geburt des Kindes muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich verständigen. c) Den konkreten Zeitpunkt des Beginns des Papamonats muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach der Geburt mitteilen. Sollte der Arbeitnehmer eine der genannten Fristen versäumen, besteht ungeachtet dessen die Möglichkeit, einen Papamonat auf freiwilliger Basis zu vereinbaren.
4. Welcher Rahmenzeitraum gilt für den Papamonat?
Der Anspruch auf den Papamonat umfasst – seinem Namen entsprechend – exakt einen Monat. Wenn der Papamonat also beispielsweise am 7. Oktober beginnt, läuft er bis einschließlich 6. November.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann natürlich auch ein Zeitraum vereinbart werden, der kürzer oder länger als ein Monat ist, allerdings sollte dabei im Interesse des Arbeitnehmers auf die Voraussetzungen für den Familienzeitbonus geachtet werden (siehe Frage 10.).
Die genaue zeitliche Lage (von – bis) kann der Arbeitnehmer frei wählen, und zwar so, dass der Papamonat innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Tag nach der Geburt des Kindes und dem Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter (also in der Regel acht Wochen beziehungsweise bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt) liegt. Der Papamonat wird also zeitlich parallel zur Schutzfrist der Kindesmutter konsumiert.
5. Werden kollektivvertraglich vorgesehene Freistellungsansprüche aus Anlass der Geburt vom Papamonat „geschluckt“?
Die neue Gesetzesregelung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes auf den Papamonat nicht anzurechnen ist. Das bedeutet insbesondere, dass die in vielen Kollektivverträgen vorgesehene bezahlte Freistellung für einen Arbeitstag „bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin“ nicht vom Papamonat „geschluckt“ wird, sondern weiterhin ungekürzt gebührt.
6. Gilt für den Vater ein Kündigungs- und Entlassungsschutz?
Wer einen Papamonat in Anspruch nimmt, ist besonders kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der Schutz beginnt ab der in Punkt 3. genannten Vorankündigung (frühestens allerdings vier Monate vor dem prognostizierten Geburtstermin) und dauert bis vier Wochen nach Ende des Papamonats. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bewirkt, dass eine Kündigung oder Entlassung nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zulässig ist. Dies kommt aufgrund der sehr strengen Rechtsprechung de facto einer Unkündbarkeit im geschützten Zeitraum sehr nahe.
7. Zählt der Papamonat für dienstzeitabhängige Ansprüche mit?
Der Papamonat wird auf sämtliche dienstzeitabhängige Ansprüche angerechnet, also zum Beispiel für Dienstzeitvorrückungen im Gehaltsschema sowie für die maßgeblichen Dienstjahre im Zusammenhang mit einer erhöhten Entgeltfortzahlungsdauer im Krankenstand, einer Abfertigung Alt, Jubiläumsgeldern und Kündigungsfristen. Der Vater wird also insoweit vor allfälligen Nachteilen bei allen von der Dienstzeit abhängigen Ansprüchen geschützt.
8. Entsteht für die Zeit des Papamonats Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen?
Bezüglich der Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüche ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes über die Karenz sinngemäß anzuwenden sind (§ 1a Abs. 7 letzter Satz VäterKarenzgesetz). Demnach entsteht für die Zeit des Papamonats kein Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen, es sei denn, dass eine für den Arbeitnehmer günstigere kollektiv- oder dienstvertragliche Regelung existiert.
9. Wie verhalten sich Papamonat und Väterkarenz zueinander?
Papamonat und Väterkarenz sind beide zwar im selben Gesetz (Väter-Karenzgesetz) geregelt, stehen aber völlig unabhängig voneinander zu. Dies wird durch die ausdrückliche gesetzliche Anordnung verdeutlicht, wonach der Arbeitnehmer den Papamonat „unbeschadet des Anspruchs auf Karenz“ geltend machen kann. Während der Papamonat in der unmittelbaren Phase nach der Geburt genommen werden kann (parallel zum Beschäftigungsverbot der Kindesmutter, siehe dazu die Ausführungen zum Rahmenzeitraum im Punkt 4.), ist eine Väterkarenz frühestens ab dem Ende des Beschäftigungsverbots der Kindesmutter möglich. Die Karenzansprüche des Vaters (insbesondere auch die zweimalige Teilungsmöglichkeit mit der Kindesmutter) bleiben also vom neuen Anspruch auf den Papamonat absolut unberührt.
10. Ist für die Zeit des Papamonats eine finanzielle Unterstützung vorgesehen?
Eine finanzielle Unterstützung für die Zeit eines Papamonats gibt es schon seit 1. März 2017, und zwar den von der Krankenkasse zu gewährenden „Familienzeitbonus“ (nicht zu verwechseln mit dem steuerlichen „Familienbonus Plus“). Aus diesem Grund wird der Papamonat auch als Familienzeit bezeichnet.
Der Familienzeitbonus beträgt € 22,60 täglich und kann für die Dauer von 28 bis 31 Kalendertage bezogen werden. Dementsprechend beläuft sich die gesamte Förderung auf insgesamt rund € 700,00.
WICHTIG: Für die Geltendmachung des Familienzeitbonus bei der Krankenkasse sind einige formale Voraussetzungen zu beachten (zum Beispiel gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und spätestens nach zehn Tagen erfolgende Hauptwohnsitzmeldung für das Kind), deren Nichtbeachtung zum kompletten Verlust der finanziellen Leistung führt.